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Pflichtangaben im Geschäftsverkehr

Pflichtangaben im Geschäftsverkehr sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unternehmensdaten, die auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen, E-Mails und Webseiten anzugeben sind. Welche Angaben nötig sind, hängt in Österreich davon ab, ob das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist.

Ausführliche Erklärung

Wer geschäftlich auftritt, muss sich identifizierbar machen. In Österreich ergeben sich die Pflichtangaben aus vier Rechtsquellen, die nebeneinander gelten: § 14 UGB (Unternehmensgesetzbuch) für im Firmenbuch eingetragene Unternehmen, § 63 Gewerbeordnung 1994 für nicht eingetragene Gewerbetreibende, § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) für Websites und § 25 Mediengesetz für die Offenlegung. In Deutschland übernehmen HGB, GmbH-Gesetz und das Digitale-Dienste-Gesetz diese Rolle; die Angaben ähneln einander, sind aber nicht deckungsgleich.

Ist das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen, verlangt § 14 UGB auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen an einen bestimmten Empfänger sowie auf der Website: den vollständigen Firmenwortlaut, die Rechtsform, den Sitz laut Firmenbuch, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht, bei laufender Liquidation zusätzlich einen entsprechenden Hinweis. Nicht eingetragene Gewerbetreibende, etwa viele Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, geben nach § 63 GewO ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung an. Auf der Website kommen die Informationspflichten nach § 5 ECG hinzu: Name beziehungsweise Firma, geografische Anschrift, E-Mail-Adresse und weitere Kontaktdaten für eine rasche Kommunikation, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, die zuständige Aufsichtsbehörde bei behördlich beaufsichtigten Tätigkeiten, bei reglementierten Berufen die Kammerzugehörigkeit, die Berufsbezeichnung und die anwendbaren berufsrechtlichen Vorschriften sowie die UID-Nummer, soweit vorhanden.

Für die digitale Kommunikation ist entscheidend, dass § 14 UGB und § 63 GewO ausdrücklich auch E-Mails und Webseiten erfassen. Die Signatur eines Geschäfts-E-Mails muss also dieselben Angaben tragen wie ein Briefkopf auf Papier. Ein häufiges Missverständnis betrifft das Wort Impressum: Ein Impressum nach § 24 Mediengesetz ist für Websites gar nicht vorgesehen, das gilt für physische Medienwerke und wiederkehrende elektronische Medien wie Newsletter. Umgangssprachlich meint Impressum auf einer Website die Angaben nach § 5 ECG. Zusätzlich greift die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz: Bei einer sogenannten kleinen Website, die sich auf die Präsentation des Unternehmens beschränkt und keinen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung nimmt, genügen Name beziehungsweise Firma, Unternehmensgegenstand und Sitz. Bei allen anderen Websites kommen die vertretungsbefugten Organe, die Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse und eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums hinzu. Betreiben Sie also einen Blog oder ein Magazin auf der Firmenwebsite, steigen die Anforderungen.

Die Folgen von Verstößen sind gestaffelt. Wer die Angaben nach § 14 UGB unterlässt, kann vom Firmenbuchgericht mit Zwangsstrafen bis 3.600 Euro dazu angehalten werden (§ 24 Firmenbuchgesetz). Verstöße gegen die Informationspflichten des ECG sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis 3.000 Euro (§ 26 ECG), Verstöße gegen die Offenlegungspflicht des Mediengesetzes solche mit bis zu 20.000 Euro (§ 27 MedienG). Dazu kommt das wettbewerbsrechtliche Risiko: Mitbewerber können fehlende oder falsche Angaben abmahnen und auf Unterlassung klagen. Praktisch heißt das: Legen Sie eine zentrale Signaturvorlage für alle Postfächer an, pflegen Sie die Website-Angaben bei jeder Änderung von Sitz, Geschäftsführung oder Firmenbuchnummer mit und prüfen Sie den Stand einmal jährlich gemeinsam mit dem Jahresabschluss.

Praxisbeispiel

Eine österreichische IT-Beratungs-GmbH mit zwölf Mitarbeitenden führt auf der Website, in E-Mail-Signaturen und auf Rechnungen an: „Mustermann IT-Beratung GmbH, FN 123456a, Firmenbuchgericht Wien, UID ATU12345678, Sitz: 1010 Wien, Musterstraße 5, Geschäftsführer: Max Mustermann“. Weil die Website nur das Unternehmen präsentiert und keinen Blog enthält, reicht für die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz die kleine Variante mit Firma, Unternehmensgegenstand und Sitz. Fehlt dagegen die Firmenbuchnummer in der E-Mail-Signatur, liegt ein Verstoß gegen § 14 UGB vor, den das Firmenbuchgericht mit einer Zwangsstrafe ahnden kann.

Quellen

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Zuletzt aktualisiert: 15. September 2026