E-Commerce-Gesetz (ECG)
Das E-Commerce-Gesetz (ECG) ist ein österreichisches Bundesgesetz, das seit 2002 in Kraft ist und rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr regelt, insbesondere Informationspflichten für Webseitenbetreiber und Diensteanbieter.
Ausführliche Erklärung
Das E-Commerce-Gesetz regelt in Österreich die rechtlichen Aspekte digitaler Dienste und bildet die normative Grundlage für nahezu jeden geschäftlichen Online-Auftritt. Es setzt die EU-E-Commerce-Richtlinie in nationales Recht um und gilt sowohl für Business-to-Business- als auch für Business-to-Consumer-Geschäfte. Das Gesetz wurde zuletzt 2024 durch das DSA-Begleitgesetz novelliert und umfasst neun Abschnitte, darunter Informationspflichten, Vertragsabschlüsse, Verantwortlichkeit von Diensteanbietern und das Herkunftslandprinzip.
Kernstück für die meisten KMU sind die Informationspflichten nach Paragraph 5 ECG. Diese verlangen, dass jeder Diensteanbieter im Internet leicht erkennbar und ständig verfügbar bestimmte Angaben bereitstellt: Name und Anschrift des Unternehmens, Kontaktdaten einschließlich E-Mail-Adresse, gegebenenfalls Firmenbuchnummer, UID-Nummer und Informationen zur zuständigen Behörde. Diese Pflichten gelten unabhängig davon, ob die Website einen Webshop betreibt oder lediglich Unternehmensinformationen präsentiert. Sie bilden die Grundlage für das Impressum.
Darüber hinaus regelt das ECG spezifische Anforderungen an kommerzielle Kommunikation, also Werbung, Newsletter und Gewinnspiele. Bei Vertragsabschlüssen im Internet müssen Diensteanbieter vor der Bestellung klare Informationen über die Vertragsbestimmungen bereitstellen und den Vertragsabschluss elektronisch bestätigen. Das Gesetz enthält außerdem Regelungen zur Verantwortlichkeit von Providern und zur Haftung für Links, die besonders für Hosting- und Plattformbetreiber relevant sind.
Das ECG ist nur eine von mehreren Rechtsgrundlagen, die für Websites gelten. Es besteht ein enges Zusammenspiel mit der Datenschutzgrundverordnung, dem Unternehmensgesetzbuch, dem Mediengesetz und bei Webshops mit dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz. Verstöße gegen die Informationspflichten des ECG können mit Verwaltungsstrafen geahndet werden und stellen zudem einen Wettbewerbsverstoß dar, der zu Abmahnungen führen kann.
Praxisbeispiel
Eine oberösterreichische Steuerberatungskanzlei mit 8 Mitarbeitenden betreibt eine Unternehmenswebsite ohne Webshop. Dennoch gilt das ECG vollumfänglich: Die Kanzlei muss im Impressum alle nach Paragraph 5 ECG geforderten Angaben bereitstellen, darunter Firmenname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, UID-Nummer und Kammerzugehörigkeit. Die Informationen müssen leicht auffindbar und ständig verfügbar sein – üblicherweise über einen deutlich sichtbaren „Impressum"-Link in der Fußzeile.
Quellen
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„E-Commerce-Gesetz (ECG)“ — Definition im Strukturaflow IT Glossar: https://begriffe.strukturaflow.com/begriff/e-commerce-gesetz-ecg <a href="https://begriffe.strukturaflow.com/begriff/e-commerce-gesetz-ecg">E-Commerce-Gesetz (ECG)</a> — Definition im Strukturaflow IT Glossar