Rechtliches fortgeschritten

Mediengesetz

Das Mediengesetz (MedienG) ist das zentrale österreichische Bundesgesetz, das Impressums- und Offenlegungspflichten für periodische Medien – darunter Websites, Newsletter und Druckwerke – regelt und Transparenz über Medieninhaber sowie deren Eigentumsverhältnisse vorschreibt.

Ausführliche Erklärung

Das österreichische Mediengesetz (Stammfassung BGBl. Nr. 314/1981, seither mehrfach novelliert) verpflichtet Unternehmen, die Websites betreiben oder regelmäßig elektronische Medien publizieren, zur Veröffentlichung bestimmter Informationen. Jedes Unternehmen mit einer Website oder einem Newsletter, der mindestens viermal jährlich versendet wird, gilt als Medieninhaber und unterliegt den gesetzlichen Pflichten. Zentral sind dabei die Impressumspflicht gemäß Paragraph 24 MedienG sowie die Offenlegungspflicht nach Paragraph 25 MedienG.

Die Impressumspflicht verlangt auf jedem Medienwerk die Angabe von Name oder Firma des Medieninhabers, des Herstellers sowie Verlags- und Herstellungsort. Die Offenlegungspflicht geht darüber hinaus und unterscheidet zwischen einer reduzierten Offenlegung für nicht meinungsbildende Websites sowie einer umfassenden Offenlegung für Websites mit redaktionellen Inhalten. Letztere erfordert unter anderem die Bekanntgabe von Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen, Aufsichtsratsmitgliedern sowie eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums (Blattlinie).

Für KMU ist relevant, dass die Pflichten zusätzlich zum E-Commerce-Gesetz gelten und auf der Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar sein müssen. Die Unterscheidung zwischen reinen Unternehmenswebsites und meinungsbildenden Medien bestimmt den Umfang der Offenlegung. Ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit nicht der Medienbetrieb ist, wird zwar nicht zum Medienunternehmen, bleibt aber Medieninhaber mit entsprechenden Pflichten.

Verstöße gegen Impressums- oder Offenlegungspflicht stellen eine Verwaltungsübertretung dar und können mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Das Mediengesetz wird ergänzt durch weitere Gesetze wie das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) sowie auf EU-Ebene durch das Europäische Medienfreiheitsgesetz (Verordnung EU 2024/1083). In Deutschland ergibt sich die vergleichbare Pflicht aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das im Mai 2024 das Telemediengesetz abgelöst hat, sowie – für journalistisch-redaktionelle Angebote – aus § 18 Medienstaatsvertrag (MStV), der dem österreichischen Offenlegungsregime am nächsten kommt.

Praxisbeispiel

Eine Tiroler Steuerberatungskanzlei mit 12 Mitarbeiter:innen betreibt eine Website mit Blogbeiträgen zu Steuerrechtsänderungen. Da die Kanzlei mindestens viermal jährlich Newsletter zu Steuerthemen versendet und redaktionelle Inhalte publiziert, unterliegt sie der Offenlegungspflicht nach Paragraph 25 MedienG. Sie muss auf der Website nicht nur Name, Adresse und Firmenbuchnummer angeben, sondern auch Gesellschafterverhältnisse und eine Blattlinie veröffentlichen – etwa "Information über steuerrechtliche Entwicklungen für KMU".

Quellen

Diese Definition verlinken

Sie dürfen diese Definition gern zitieren oder verlinken — mit Quellenangabe.

„Mediengesetz“ — Definition im Strukturaflow IT Glossar: https://begriffe.strukturaflow.com/begriff/mediengesetz
<a href="https://begriffe.strukturaflow.com/begriff/mediengesetz">Mediengesetz</a> — Definition im Strukturaflow IT Glossar

Zuletzt aktualisiert: 29. August 2026