Rechtliches fortgeschritten

DZ (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag)

Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) ist eine österreichische Kammerumlage, die Mitglieder der Wirtschaftskammer zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag auf Basis der monatlichen Bruttolohnsumme über das Finanzamt an die Wirtschaftskammer abführen müssen.

Ausführliche Erklärung

Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, kurz DZ oder auch Kammerumlage 2 genannt, ist eine lohnabhängige Abgabe, die im Wirtschaftskammergesetz in den Paragraphen 122 und 126 geregelt ist. Jedes Unternehmen, das Mitglied der Wirtschaftskammer ist und Dienstnehmer im Bundesgebiet beschäftigt, muss diese Abgabe zusätzlich zum regulären Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds entrichten. Der DZ dient der Finanzierung der gesetzlichen Interessenvertretung der Wirtschaftskammern auf Bundes- und Landesebene.

Die Höhe des DZ ist bundeslandabhängig und setzt sich aus einem einheitlichen Bundeskammeranteil von 0,12 Prozent sowie einem von jeder Landeskammer individuell festgesetzten Anteil zusammen. Im Jahr 2026 liegt der Gesamtsatz je nach Bundesland zwischen 0,31 und 0,40 Prozent der monatlichen Bruttolohnsumme (Stand 2026; die Landeskammern setzen die Sätze jährlich neu fest). Die Unterschiede entstehen durch unterschiedliche Landeskammeranteile, wobei einige Bundesländer ihre Sätze in den letzten Jahren kontinuierlich gesenkt haben.

Als Bemessungsgrundlage für den DZ dient dieselbe Beitragsgrundlage wie für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds. Es gilt auch die gleiche Freigrenze: Übersteigen die monatlich ausgezahlten Bruttolöhne den Betrag von 1.460 Euro nicht, kann die Bemessungsgrundlage um 1.095 Euro reduziert werden. Der DZ ist eine Selbstberechnungsabgabe, die das Unternehmen selbst ermitteln und gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag bis zum 15. des Folgemonats an das zuständige Finanzamt abführen muss.

Für KMU ist der DZ ein fester Bestandteil der Lohnnebenkosten und muss bei der Personalplanung berücksichtigt werden. Betriebe mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern müssen für jeden Standort den jeweils gültigen Landessatz anwenden, was die Personalverrechnung entsprechend komplex machen kann.

Praxisbeispiel

Ein Tischlerei-Betrieb mit 12 Mitarbeitern in Salzburg zahlt im Monat insgesamt 42.000 Euro Bruttogehälter aus. Der DZ-Satz beträgt in Salzburg 2026 0,35 Prozent. Der Betrieb muss daher zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen Zuschlag von 147,00 Euro (42.000 × 0,35 %) monatlich an die Wirtschaftskammer entrichten. Diese Abgabe wird automatisch in der Lohnverrechnung berechnet und gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag ans Finanzamt überwiesen.

Quellen

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„DZ (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag)“ — Definition im Strukturaflow IT Glossar: https://begriffe.strukturaflow.com/begriff/dz-zuschlag-zum-dienstgeberbeitrag
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Zuletzt aktualisiert: 7. September 2026