AZG (Arbeitszeitgesetz)
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) ist das zentrale österreichische Bundesgesetz, das die zulässige Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten regelt. Es verpflichtet Arbeitgeber zur systematischen Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten aller Beschäftigten.
Ausführliche Erklärung
Das Arbeitszeitgesetz bildet gemeinsam mit dem Arbeitsruhegesetz die rechtliche Grundlage für den Arbeitnehmerschutz in Österreich. Es legt fest, dass die Normalarbeitszeit grundsätzlich acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten darf, wobei Kollektivverträge abweichende Regelungen vorsehen können. Das Gesetz definiert auch Höchstgrenzen von zwölf Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche, die nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind.
Für österreichische Unternehmen hat das AZG zwei zentrale Auswirkungen: Erstens müssen die gesetzlichen Arbeitszeiten eingehalten werden, was Überstundenregelungen, Pausenzeiten und Ruhezeiten betrifft. Zweitens besteht eine umfassende Aufzeichnungspflicht nach Paragraf 26 AZG: Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten dokumentieren, unabhängig von der Betriebsgröße oder Branche. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden und sind dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.
Die Aufzeichnungspflicht gilt für nahezu alle Beschäftigten, auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte. Ausgenommen sind nur leitende Angestellte mit weitreichender Entscheidungsbefugnis und nahe Angehörige, sofern deren Arbeitszeit nicht im Voraus festgelegt wird. Verstöße gegen die Dokumentationspflicht können mit Geldstrafen geahndet werden. Das Arbeitsinspektorat kontrolliert die Einhaltung und kann bei fehlenden oder unvollständigen Aufzeichnungen Verwaltungsstrafen verhängen.
Praxisbeispiel
Ein 18-Personen-Handwerksbetrieb im oberösterreichischen Linz erfasst die Arbeitszeiten seiner Monteure digital per Smartphone-App. Beginn und Ende der Arbeit werden täglich eingetragen, ebenso die Pausenzeiten. Bei einer Kontrolle des Arbeitsinspektorats kann die Geschäftsführung die Aufzeichnungen der letzten zwölf Monate sofort digital vorlegen und nachweisen, dass die Höchstarbeitszeiten eingehalten wurden. Ohne systematische Zeiterfassung wären Strafen möglich gewesen.