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Sanktionen im EU AI Act

Sanktionen im EU AI Act sind gestufte Geldstrafen bei Verstößen gegen die KI-Verordnung. Artikel 99 sieht je nach Schwere bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem welcher Betrag höher ist.

Ausführliche Erklärung

Der EU AI Act legt in Artikel 99 ein dreistufiges Sanktionssystem fest, das sich an der Schwere des Verstoßes orientiert. Die höchste Sanktionsstufe gilt bei Missachtung der verbotenen KI-Praktiken nach Artikel 5, etwa manipulative KI-Systeme oder Social Scoring. Hier drohen Geldbußen von bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die mittlere Stufe betrifft Verstöße gegen Hochrisiko-Pflichten wie fehlende technische Dokumentation oder mangelnde Risikoanalysen und sieht bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Umsatzes vor. Die niedrigste Stufe sanktioniert falsche Auskünfte gegenüber Behörden mit bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent des Umsatzes.

Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups gilt nach Artikel 99 Absatz 6 eine besondere Regelung: Hier ist jeweils der niedrigere der beiden Werte die Obergrenze, nicht der höhere. Die Sanktionen müssen verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein und die wirtschaftlichen Interessen von KMU berücksichtigen. Bei der Festsetzung fließen mehrere Kriterien nach Art. 99 Abs. 7 ein, darunter Art und Schwere des Verstoßes, Anzahl betroffener Personen, Unternehmensgröße sowie der Grad der Kooperation mit den Behörden.

Die Sanktionsvorschriften sind EU-weit bereits seit dem 2. August 2025 anwendbar; ab dem 2. August 2026 kommen die Pflichten für Hochrisiko-Systeme hinzu. Die Bundesnetzagentur übernimmt die zentrale Marktüberwachungsrolle. Verbotene KI-Praktiken sind bereits seit dem 2. Februar 2025 untersagt und damit grundsätzlich sanktionierbar. In der Praxis ist zu erwarten, dass Aufsichtsbehörden zunächst mit Hinweisen und kleineren Bußgeldern arbeiten, bevor nach etwa 18 bis 24 Monaten höhere Sanktionen folgen.

Praxisbeispiel

Eine österreichische Personalagentur mit 35 Mitarbeitenden setzt zur Bewerbervorauswahl eine KI ein, die unzulässig emotionale Merkmale analysiert. Dies verstößt gegen die seit Februar 2025 verbotenen KI-Praktiken nach Artikel 5. Bei einem Jahresumsatz von 4 Millionen Euro läge die reguläre Obergrenze bei 35 Millionen Euro oder 7 Prozent Umsatz. Als KMU gilt jedoch die KMU-Sonderregelung: Die maximale Sanktion beträgt 280.000 Euro, also der niedrigere der beiden Werte. Die tatsächliche Strafe hängt von Faktoren wie Kooperationsbereitschaft und Schwere ab.

Quellen

Zuletzt aktualisiert: 2. August 2026