Bestandskundenausnahme
Die Bestandskundenausnahme erlaubt unter strengen Voraussetzungen die elektronische Direktwerbung (E-Mail, SMS) an bestehende Kund:innen ohne deren ausdrückliche Einwilligung – in Österreich nach § 174 Abs. 4 TKG, in Deutschland nach § 7 Abs. 3 UWG.
Ausführliche Erklärung
Die Bestandskundenausnahme ist eine eng begrenzte Erleichterung im Wettbewerbs- und Telekommunikationsrecht, die in beiden Ländern auf Artikel 13 Abs. 2 der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (E-Privacy-Richtlinie 2002/58/EG) zurückgeht. Grundsätzlich ist E-Mail-Marketing nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Die Bestandskundenausnahme durchbricht dieses Prinzip für bestehende Kundenbeziehungen unter klar definierten Bedingungen.
In Österreich regelt § 174 Abs. 4 TKG 2021 (vormals § 107 Abs. 3 TKG 2003), in Deutschland § 7 Abs. 3 UWG die Voraussetzungen. Die Regelungen sind sich sehr ähnlich: Die E-Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung vom Kunden selbst erhalten worden sein. Die Werbung darf sich ausschließlich auf eigene, ähnliche Produkte oder Dienstleistungen beziehen. Der Kunde muss bei der Erhebung und bei jeder Verwendung klar auf sein jederzeitiges Widerspruchsrecht hingewiesen worden sein. Der Kunde darf der Nutzung nicht widersprochen haben. Alle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein – fehlt nur eine, ist die Werbung unzulässig.
Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2025 (C-654/23) stellte klar, dass die Bestandskundenausnahme eine eigenständige Rechtsgrundlage darstellt und bei Erfüllung aller Voraussetzungen keine zusätzliche Legitimation nach Art. 6 DSGVO erforderlich ist. Zudem können auch kostenfreie Registrierungen als Verkauf im Sinne der Ausnahme gelten, was den Anwendungsbereich erweitert. Die Ausnahme gilt ausdrücklich nicht für Telefonwerbung (dort ist immer eine Einwilligung erforderlich) und nicht für postalische Werbebriefe (diese sind auch ohne Einwilligung zulässig, sofern keine DSGVO-Grenzen verletzt werden).
Praxisbeispiel
Ein Tiroler Outdoor-Handel mit 12 Mitarbeitenden verkauft Wanderschuhe an eine Kundin und erhält deren E-Mail-Adresse für die Auftragsbestätigung. Dabei weist das Unternehmen deutlich darauf hin, dass die Adresse auch für Werbung zu ähnlichen Produkten genutzt werden kann und die Kundin jederzeit widersprechen darf. Monate später darf der Händler per E-Mail Werbung für Wanderstöcke oder Rucksäcke versenden, nicht jedoch für sein komplett neues Sortiment an Fahrrädern – diese wären nicht mehr ähnlich.
Quellen
- § 174 Abs 4 TKG - Bestandskundenwerbung per E-Mail - dataprotect.at (November 2025)
- Rechtsgrundlage für Direktwerbung ggü. Bestandskunden - § 7 Abs. 3 UWG - Anwalt.de (November 2025)
- EuGH-Urteil C-654/23: Bestandskundendatenverarbeitung ohne zusätzliche DSGVO-Erlaubnis - Hamburger Datenschutzgesellschaft e.V. (Dezember 2025)
- § 107 Abs 3 TKG - Bestandskundenausnahme und Marketing - dataprotect.at (Dezember 2020)
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