Datenschutz fortgeschritten

Unterstützung bei Betroffenenrechten

Unterstützung bei Betroffenenrechten bezeichnet die Pflicht von Auftragsverarbeitern, den Verantwortlichen bei der Erfüllung von Betroffenenanfragen nach Art. 15–22 DSGVO zu unterstützen – insbesondere bei Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch.

Ausführliche Erklärung

Die Datenschutz-Grundverordnung räumt betroffenen Personen umfassende Rechte ein, um Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten auszuüben. Zu den wichtigsten Betroffenenrechten zählen das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung (Art. 16), auf Löschung (Art. 17), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), auf Datenübertragbarkeit (Art. 20) und das Widerspruchsrecht (Art. 21). Der Verantwortliche muss auf Anträge zu diesen Rechten grundsätzlich innerhalb eines Monats reagieren und umfassende Informationen bereitstellen.

Wenn ein Unternehmen als Verantwortlicher einen Auftragsverarbeiter einsetzt – etwa einen Cloud-Dienstleister, eine Lohnverrechnungsstelle oder ein CRM-System – verbleibt die Verantwortung für die Beantwortung von Betroffenenanfragen beim Verantwortlichen. Der Auftragsverarbeiter ist jedoch nach Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO verpflichtet, den Verantwortlichen dabei zu unterstützen. Diese Unterstützungspflicht muss im Auftragsverarbeitungsvertrag konkret geregelt werden.

Die Unterstützung kann unterschiedliche Formen annehmen: technische Zurverfügungstellung von Daten, die beim Auftragsverarbeiter gespeichert sind, Weiterleitung eingehender Anfragen an den Verantwortlichen oder Bereitstellung von Schnittstellen zur Datenextraktion. Entscheidend ist, dass der Auftragsverarbeiter nur auf Weisung handelt und nicht eigenständig auf Betroffenenanfragen reagiert – dies würde seine Rolle überschreiten.

Für KMU bedeutet dies: Bei der Auswahl von Dienstleistern sollte geprüft werden, ob und wie diese bei Betroffenenanfragen unterstützen. Klare vertragliche Regelungen sind unerlässlich, um die gesetzliche Monatsfrist einhalten zu können. Andernfalls drohen Bußgelder und Reputationsschäden. Die Unterstützung durch den Auftragsverarbeiter ist damit ein zentraler Bestandteil datenschutzkonformer Geschäftsprozesse.

Praxisbeispiel

Ein Steuerberatungsbüro mit 12 Mitarbeitenden nutzt einen cloudbasierten Buchhaltungsservice als Auftragsverarbeiter. Ein Mandant stellt ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Das Steuerberatungsbüro fordert den Cloud-Anbieter gemäß Auftragsverarbeitungsvertrag auf, alle gespeicherten Daten des Mandanten strukturiert bereitzustellen. Der Anbieter liefert innerhalb von fünf Tagen einen Datenauszug, sodass das Büro die vollständige Auskunft fristgerecht erteilen kann.

Quellen

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„Unterstützung bei Betroffenenrechten“ — Definition im Strukturaflow IT Glossar: https://begriffe.strukturaflow.com/begriff/unterstuetzung-bei-betroffenenrechten
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Zuletzt aktualisiert: 19. August 2026