Verantwortlicher (im Sinne der DSGVO)
Der Verantwortliche ist jene natürliche oder juristische Person, Behörde oder Einrichtung, die allein oder gemeinsam über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Er trägt die zentrale datenschutzrechtliche Verantwortung gemäß DSGVO.
Ausführliche Erklärung
Die Datenschutz-Grundverordnung definiert den Verantwortlichen in Artikel 4 Nr. 7 als diejenige Stelle, die über das „Warum" und „Wie" der Datenverarbeitung bestimmt. Entscheidend ist dabei nicht die formale Bezeichnung in einem Vertrag, sondern die tatsächliche Kontrolle über die Verarbeitungsvorgänge. Wer festlegt, zu welchem Zweck personenbezogene Daten erhoben werden und auf welche Weise dies geschieht, übernimmt automatisch die Rolle des Verantwortlichen mit allen damit verbundenen Pflichten.
Für Unternehmen ist diese Rolle von zentraler Bedeutung, da der Verantwortliche den Großteil der datenschutzrechtlichen Pflichten zu erfüllen hat. Dazu gehören die Einhaltung der Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen, die Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, die Meldung von Datenpannen an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden, die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen sowie die Rechenschaftspflicht. Der Verantwortliche haftet zudem für Datenschutzverstöße und kann mit Bußgeldern belegt werden.
Die Abgrenzung zum Auftragsverarbeiter ist in der Praxis häufig entscheidend: Während der Verantwortliche eigenständig über die Verarbeitung entscheidet, handelt der Auftragsverarbeiter ausschließlich weisungsgebunden im Auftrag des Verantwortlichen. Ein Cloud-Dienstleister oder IT-Betreuer, der nur nach konkreten Anweisungen Daten verarbeitet, ist typischerweise Auftragsverarbeiter. Nutzt derselbe Dienstleister die Daten jedoch für eigene Zwecke, wird er selbst zum Verantwortlichen.
Es kann auch mehrere gemeinsam Verantwortliche geben, wenn zwei oder mehr Stellen gemeinsam Zwecke und Mittel festlegen. In diesem Fall müssen sie gemäß Artikel 26 DSGVO eine Vereinbarung treffen, die regelt, wer welche Pflichten übernimmt. Betroffene Personen können ihre Rechte jedoch unabhängig von dieser internen Aufgabenteilung gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend machen.
Praxisbeispiel
Ein steirisches Steuerberatungsbüro mit 12 Mitarbeitenden ist als Verantwortlicher für alle Mandantendaten einzustufen, die es zur Erfüllung des Beratungsauftrags verarbeitet. Das Büro entscheidet, welche Daten es erhebt, wie lange es sie speichert und an wen es sie übermittelt. Beauftragt es einen Cloud-Anbieter für die Datensicherung, bleibt das Büro Verantwortlicher – der Cloud-Anbieter wird Auftragsverarbeiter und benötigt einen entsprechenden AV-Vertrag nach Artikel 28 DSGVO.
Quellen
- Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen
- EU-DSGVO: Pflichten des Verantwortlichen - WKO
- Wer ist DSGVO-Verantwortlicher: Definition und Haftung | Recht | Haufe
- FAQ zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und des Begriffs der Auftragsverarbeitung | LfDI Baden-Württemberg
- Datenschutz - Unternehmensserviceportal Österreich