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Standortbasierte Erfassung

Standortbasierte Erfassung bezeichnet die Erhebung von GPS- oder Geolokalisierungsdaten mobiler Mitarbeiter:innen oder Firmenfahrzeuge. Sie gilt datenschutzrechtlich als besonders sensibel, da sie Bewegungsprofile ermöglicht und das Persönlichkeitsrecht berührt.

Ausführliche Erklärung

Bei der standortbasierten Erfassung werden Positionsdaten von Beschäftigten oder Fahrzeugen mittels GPS, WLAN- oder Mobilfunkortung erhoben. Sobald diese Daten einer konkreten Person zugeordnet werden können – etwa über ein zugeteiltes Firmenfahrzeug oder ein Dienstgerät – handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Die Verarbeitung unterliegt daher strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen nach Art. 6 DSGVO und § 26 BDSG.

Die Zulässigkeit hängt maßgeblich vom Verarbeitungszweck, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit ab. Eine dauerhafte, lückenlose Überwachung ist grundsätzlich unzulässig. Zulässige Zwecke können etwa die punktuelle Arbeitszeiterfassung bei Außendienstmitarbeiter:innen, die Tourenplanung oder der Diebstahlschutz bei werthaltiger Ladung sein. Bloße Effizienzsteigerung oder allgemeine Kontrolle reicht als Begründung nicht aus. Zudem muss geprüft werden, ob nicht mildere Mittel denselben Zweck erfüllen können.

Die österreichische Datenschutzbehörde hat im März 2022 in einer Entscheidung klargestellt, dass GPS-Tracking in Dienstfahrzeugen zur Arbeitszeitkontrolle unzulässig ist, wenn gelindere Mittel verfügbar sind. Eine Einwilligung der Mitarbeiter:innen gilt im Arbeitsverhältnis wegen des Machtgefälles als problematisch und ist bei Dauerüberwachung generell unwirksam. Wird die Erfassung systematisch und umfassend betrieben, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung verpflichtend. In Betrieben mit Betriebsrat besteht zudem ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG.

Unternehmen müssen die Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung beachten: Es dürfen nur die notwendigen Daten erhoben und gespeichert werden, etwa der Standort bei Arbeitsbeginn und -ende, nicht jedoch eine permanente Bewegungsaufzeichnung. Die Beschäftigten sind transparent über Umfang, Zweck und Speicherdauer zu informieren. Heimliche Standorterfassung ist grundsätzlich verboten und kann nur ausnahmsweise bei konkretem Verdacht strafbarer Handlungen in Betracht kommen.

Praxisbeispiel

Ein Installationsbetrieb mit 18 Mitarbeiter:innen im Außendienst führt eine Zeiterfassungs-App ein, die bei Arbeitsbeginn und -ende den Standort dokumentiert. Nach Rücksprache mit dem Betriebsrat wird eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die regelt: Erfassung nur zu diesen zwei Zeitpunkten, keine Bewegungsprofile, automatische Löschung nach 90 Tagen, technische Deaktivierung außerhalb der Arbeitszeit. Die Mitarbeiter:innen erhalten eine schriftliche Information über die Datenverarbeitung und können die Ortungsfreigabe in der App jederzeit einsehen.

Quellen

Zuletzt aktualisiert: 2. August 2026