Datenschutz fortgeschritten

Berechtigtes Interesse

Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine von sechs Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Es erlaubt die Datenverarbeitung, wenn das legitime Interesse des Unternehmens oder eines Dritten die Rechte und Interessen der betroffenen Person nicht überwiegt.

Ausführliche Erklärung

Das berechtigte Interesse ist eine von sechs Rechtsgrundlagen der DSGVO zur rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten. Es ermöglicht Unternehmen, Daten ohne ausdrückliche Einwilligung zu verarbeiten, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten vorliegen, die Datenverarbeitung muss zur Wahrung dieses Interesses erforderlich sein, und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person dürfen nicht überwiegen. Der Begriff des berechtigten Interesses ist weit gefasst und umfasst rechtliche, wirtschaftliche, tatsächliche sowie ideelle Interessen, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Für KMU ist diese Rechtsgrundlage relevant, da sie Handlungsspielräume eröffnet, in denen weder eine Einwilligung vorliegt noch eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenverarbeitung existiert. Typische Anwendungsfälle umfassen Direktmarketing an Bestandskunden, Betrugsbekämpfung, IT-Sicherheitsmaßnahmen, Videoüberwachung zum Schutz von Eigentum oder die Übermittlung von Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe zu internen Verwaltungszwecken. Erwägungsgrund 47 der DSGVO nennt Direktwerbung ausdrücklich als mögliches berechtigtes Interesse.

Die Anwendung erfordert eine sorgfältige, dokumentierte Interessenabwägung im Einzelfall. Pauschale Abwägungen sind unzulässig. Unternehmen müssen darlegen, dass sie das mildeste Mittel wählen, um ihr Interesse zu verfolgen, und dass die Verarbeitung zur Zweckerreichung unbedingt notwendig ist. Besondere Vorsicht ist bei sensiblen Daten, Kindern als Betroffenen oder Machtgefällen wie Arbeitsverhältnissen geboten. Die Interessenabwägung ist zu dokumentieren und muss gegenüber Datenschutzbehörden nachgewiesen werden können. Betroffene Personen haben ein Widerspruchsrecht gegen Verarbeitungen auf Basis berechtigter Interessen, das bei Direktmarketing absolut und bedingungslos gilt.

Die Rechtsgrundlage gilt nicht für Behörden in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Für sie ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Auch bei elektronischer Direktwerbung per E-Mail oder Telefon sind zusätzlich Spezialgesetze wie das österreichische Telekommunikationsgesetz oder das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten, die in der Regel eine Einwilligung verlangen.

Praxisbeispiel

Ein österreichisches Steuerberatungsbüro mit 12 Mitarbeitern überwacht den Eingangsbereich seines Büros mit einer Videokamera, um außerhalb der Bürozeiten Einbrüchen vorzubeugen. Das Büro stützt sich auf berechtigtes Interesse, dokumentiert die Erforderlichkeit (milderes Mittel als 24-Stunden-Überwachung aller Räume), informiert Besucher durch Hinweisschilder und speichert Aufnahmen nur 72 Stunden.

Quellen

Zuletzt aktualisiert: 1. Juni 2026